nis (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AG SchKG). Die Haftung der Betreibungsbeamten richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz (§ 5 Abs. 1 AG SchKG). Sie unterstehen der Disziplinargewalt der Aufsichtsbehörden (§ 12 AG SchKG). Aufgrund der vorstehenden gesetzlichen Grundlagen ergibt sich zweierlei: Zum einen stehen Betreibungsbeamte in einem Anstellungsverhältnis ("Dienstverhältnis"; § 4 Abs. 1 Satz 1 AG SchKG), zum anderen ist dieses öffentlichrechtlicher Natur (Bezeichnung als "Beamte", Anstellung durch "Wahl", Wahrnehmung von Funktionen der kantonalen Rechtspflege, Disziplinargewalt der Aufsichtsbehörde, Verantwortlichkeit).