Vorliegend stellt sich die Frage, ob zwischen der Beklagten und dem Kläger ein öffentlichrechtliches Anstellungsverhältnis vorlag oder ein privatrechtlicher Vertrag (Arbeitsvertrag, Auftrag oder dergleichen) abgeschlossen wurde. Die Betreibungsbeamten werden durch den Gemeinderat gewählt (§ 2 Abs. 1 AG SchKG). Sie üben Funktionen der kantonalen Rechtspflege aus, die den Gemeinden zur Erfüllung übertragen sind. Die Gemeinden regeln die Besoldung und das übrige Dienstverhält- 388 Personalrekursgericht 2004