111 Sozialversicherung. Arbeitgeberbeiträge. - Betreibungsbeamte sind öffentlichrechtlich angestellt, selbst wenn sie im Sportelsystem entlöhnt werden (Erw. I/1). - Eine Anstellung mittels Verfügung schliesst die vertragliche Regelung einzelner Punkte des Anstellungsverhältnisses nicht aus (Erw. I/2). - Die Vereinbarung, wonach der Betreibungsbeamte auf eigene Rechnung Dritte anstellen kann, jedoch selber die Arbeitgeberbeiträge für deren Sozialversicherungen bezahlen muss, verstösst in concreto nicht gegen zwingendes Recht (Erw. II).