Hingegen erweist sich der Vollzug der Entfernungsmassnahme aufgrund der nicht erstellten Unbedenklichkeit betreffend Folter und wegen eines möglichen Verstosses gegen Art. 5 AsylG im Moment als unzulässig. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen und das Migrationsamt anzuweisen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides beim BFM gestützt auf Art. 14a und 14b ANAG die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen. Personalrekursgericht 2005 Besoldung 473 I. Besoldung