der Vollzug der Ausweisung nicht zulässig und die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. Sollte das BFM bei seiner Beurteilung zum Schluss gelangen, die Rückkehr des Beschwerdeführers sei unbedenklich, steht es ihm frei, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers und der damit verbundene Verlust der Niederlassungsbewilligung nicht zu beanstanden sind. Hingegen erweist sich der Vollzug der Entfernungsmassnahme aufgrund der nicht erstellten Unbedenklichkeit betreffend Folter und wegen eines möglichen Verstosses gegen Art. 5 AsylG im Moment als unzulässig.