Das BFF eröffnete dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2002, eine Rückkehr in die Türkei sei nicht zumutbar. Bereits am 30. Dezember 2002 bescheinigte das BFF gegenüber der Fremdenpolizei bei gleicher Ausgangslage jedoch das Gegenteil. Alle weiteren Schreiben des BFF bzw. BFM wiederholen lediglich die Argumentation des Schreibens vom 30. Dezember 2002 und klären den Widerspruch im Verhalten des BFF nicht. Vor diesem Hintergrund widerrief das BFF mit seiner Verfügung vom 21. Juni 2004 einzig das Asyl des Beschwerdeführers und verzichtete darauf, ihm die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AsylG i.V.m. Art. 1 lit.