kei zurückkehren wollten, lasse sich die These einer Reflexverfolgung einzelner Familienmitglieder nicht mehr aufrecht erhalten. Zudem sei auf die grundlegenden Veränderungen in der türkischen Politik nach den letzten Parlamentswahlen hinzuweisen. Insgesamt erschienen Folter, unmenschliche bzw. erniedrigende Strafe oder Behandlung im Falle einer Rückkehr sehr unwahrscheinlich. Am 1. Juli 2004 äusserte sich das BFF auf erneute Anfrage des Migrationsamtes zum Rückschiebungsverbot und kam zum Schluss, eine allfällige Wegweisung würde aufgrund der offensichtlich nicht mehr bestehenden Gefährdung wegen Reflexverfolgung nicht gegen Art. 3 EMRK verstossen.