63 Abs. 2 AsylG verfügten Asylwiderruf insbesondere deshalb, weil dieser nicht automatisch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach sich ziehe. Mit anderen Worten wurde nicht darüber entschieden, ob die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland vor Art. 5 Abs. 2 AsylG bzw. vor dem absolut geltenden Folterverbot standhielte. Dem Urteil der ARK ging ein Verfahren des BFF voraus, in welchem dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Dezember 2002 mitgeteilt wurde, man erwäge, sein Asyl zu widerrufen. Der Asylwiderruf bedeute jedoch nicht, dass er die Schweiz verlassen müsse.