Nach dem Gesagten wäre der Vollzug der Ausweisung nur dann zulässig, wenn dem Beschwerdeführer weder Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohen würde und wenn feststünde, dass sein Leben oder seine Freiheit nicht wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauung gefährdet wäre. Mit Urteil vom 12. Mai 2005 bestätigte die ARK den durch das BFF am 21. Juni 2004 gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG verfügten Asylwiderruf insbesondere deshalb, weil dieser nicht automatisch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach sich ziehe.