65 AsylG zulässig ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass er als gemeingefährlich einzustufen ist und dass die verübten Delikte als besonders schwer im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren sind. Offen bleiben kann, ob die Delikte als besonders schwer im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren sind, da der Beschwerdeführer jedenfalls die kumulativ geforderte Voraussetzung der Gemeingefährlichkeit nicht (mehr) erfüllt.