In casu wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechen (mehrfacher Raub) rechtskräftig verurteilt. Auch wenn der Beschwerdeführer mit seinen Delikten die öffentliche Ordnung in schwerwiegender Weise verletzt hat und deshalb die Anordnung einer Ausweisung unter Beachtung von Art. 65 AsylG zulässig ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass er als gemeingefährlich einzustufen ist und dass die verübten Delikte als besonders schwer im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren sind.