Als solche würden etwa Mord, Vergewaltigung, Kindsmisshandlung, schwere Körperverletzung, Brandstiftung, schwerer Drogenhandel sowie bewaffneter Überfall gelten. Eine Ausnahme vom Non-refoulement-Prinzip rechtfertige sich überdies nur dann, wenn der Täter kumulativ für die Allgemeinheit des Zufluchtstaates eine Gefahr darstelle. Schliesslich bedürfe es in jedem Fall einer sorgfältigen Güterabwägung; das Interesse der Allgemeinheit müsse gegenüber den Nachteilen, welche der Betroffene zu erwarten habe, überwiegen (BGE 2A.139/1994 vom 1. Juli 1994, E. 4a, mit Verweisen). In casu wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechen (mehrfacher Raub) rechtskräftig verurteilt.