SR 0.105]; BGE 2A.313/2005 vom 25. August 2005, E. 2.2, S. 3). b) Der Vollzug der Ausweisung wäre damit nur dann zulässig, wenn feststünde, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine Folter oder andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.