Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 3b). c) Zusammenfassend steht fest, dass die verfügte Ausweisung insoweit nicht zu beanstanden ist, als sie den fremdenpolizeilichen Status des Beschwerdeführers beschlägt und er seine Niederlassungsbewilligung verliert. Zu prüfen bleibt, ob die mit der Ausweisung verbundene Entfernungsmassnahme vollzogen werden darf. 5. a) Gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 466 Rekursgericht im Ausländerrecht 2005