Auch wenn bei den Raubüberfällen lediglich eine Luftpistole eingesetzt worden sei, hätten die Opfer Todesängste ausgestanden. Dass der Beschwerdeführer mit seinen Straftaten die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 65 AsylG in schwerwiegender Weise verletzt hat, erscheint im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 2A.313/2005 vom 25. August 2005, E. 3.1.2, S. 4 offensichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 3b).