II. 4. a) Gemäss Art. 65 AsylG dürfen Flüchtlinge nur ausgewiesen werden, wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden oder die öffentliche Ordnung in schwerwiegender Weise verletzt haben. Vorbehalten bleibt das Rückschiebungsverbot i.S.v. Art. 5 AsylG. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beschlägt der Vorbehalt von Art. 5 AsylG jedoch lediglich den Vollzug der Ausweisung, nicht aber die Anordnung der Ausweisung selbst und der damit verbundene Verlust der Niederlassungsbewilligung (BGE 2A.313/2005 vom 25. August 2005, E. 3.2.3, S. 5). Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung in schwerwiegender Weise verletzt hat.