Solches geht aus den Akten jedoch nicht hervor. Unter diesen Umständen ist die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. 106 Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden. Der Vollzug der Entfernungsmassnahme erweist sich hingegen aufgrund der nicht erstellten Unbedenklichkeit betreffend Folter im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 Ziff. 1 der Folterschutzkonvention und wegen eines möglichen Verstosses gegen Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 der Flüchtlingskonvention derzeit als unzulässig (Erw. II/4-6).