Gemäss Ziffer 654 der Weisungen und Erläuterungen des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES; heute Bundesamt für Migration, BFM) über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen), an welche sich das Migrationsamt regelmässig hält (AGVE 1999, S. 477), ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren nur in Erwägung zu ziehen, wenn die Aufenthaltsbewilligung erschlichen wurde oder ein Ausweisungsgrund (Art. 7 Abs. 1 ANAG) oder ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung (Art. 17 Abs. 1 ANAG) vorliegt. Solches geht aus den Akten jedoch nicht hervor.