hat sie im Heimatland, wo sie auch - mit Ausnahme der letzten beiden Jahre - ihr gesamtes Leben verbrachte. Bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz lebte sie als geschiedene Frau in der Türkei. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass es für die Beschwerdeführerin unzumutbar wäre, in ihr Heimatland zurückzukehren. Daran ändert - wie bereits ausgeführt - auch nichts, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, sie würde in ihrem Heimatland bezüglich Wiederverheiratung durch ihre Eltern unter Druck gesetzt. Der Beschwerdeführerin steht es frei, sich an einem anderen Ort niederzulassen. Dies umso mehr, als es ihr auch möglich war, in die Schweiz zu übersiedeln.