Insgesamt lebt sie im heutigen Zeitpunkt erst seit rund zwei Jahren in der Schweiz, ist hier weder beruflich, sozial noch familiär integriert und musste seit längerer Zeit vollumfänglich durch die öffentliche Hand unterstützt werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Heirat sämtliche Beziehungen zu ihrem Heimatland abgebrochen und sich in besonderem Masse auf ein künftiges Leben in der Schweiz eingerichtet hätte. Ihre gesamten familiären Beziehungen 372 Rekursgericht im Ausländerrecht 2004