Im vorliegenden Fall ist unklar, ob die Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann effektiv misshandelt wurde. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann diese Frage jedoch offen gelassen werden, da die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin selbst dann nicht zu verlängern wäre, wenn man von ihrer Sachverhaltsdarstellung ausgehen würde. e) Die Beschwerdeführerin hat sich nach nur fünf Monaten Ehedauer von ihrem Ehemann getrennt. Insgesamt lebt sie im heutigen Zeitpunkt erst seit rund zwei Jahren in der Schweiz, ist hier weder beruflich, sozial noch familiär integriert und musste seit längerer Zeit vollumfänglich durch die öffentliche Hand unterstützt werden.