Diesem Punkt ist zwar gemäss Ziffer 654 der ANAG-Weisungen im Rahmen der Gesamtbetrachtung besonders Rechnung zu tragen, doch sind für die Beurteilung, ob dem nachgezogenen Ehegatten inskünftig eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung zuzusprechen ist, andere Umstände ebenso beachtlich. Entscheidend ist insbesondere, ob es für den betroffenen Ehegatten effektiv eine besondere Härte bedeutet, wenn er die Schweiz wieder verlassen muss und ob nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse gegen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung spricht. d) Im vorliegenden Fall ist unklar, ob die Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann effektiv misshandelt wurde.