Daran ist festzuhalten. c) Allein die Tatsache, dass in den bislang zu beurteilenden Fällen die Aufenthaltsbewilligung jeweils zu verlängern war, wenn der betroffene Ehegatte misshandelt wurde, bedeutet jedoch nicht, dass die Aufenthaltsbewilligung aller misshandelter nachgezogener Ehegatten verlängert werden muss. Diesem Punkt ist zwar gemäss Ziffer 654 der ANAG-Weisungen im Rahmen der Gesamtbetrachtung besonders Rechnung zu tragen, doch sind für die Beurteilung, ob dem nachgezogenen Ehegatten inskünftig eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung zuzusprechen ist, andere Umstände ebenso beachtlich.