Mit Eheschutzurteil vom 11. März 2003 wurde die zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann geschlossene Trennungsvereinbarung genehmigt. Am 2. Februar 2004 verfügte das Migrationsamt, Sektion Verlängerungen und Massnahmen, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin sowie deren Wegweisung. B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2004 Einsprache, welche am 24. März 2004 von der Vorinstanz abgewiesen wurde. C. Mit Eingabe vom 26. April 2004 reichte die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid beim Rekursgericht Beschwerde ein. Aus den Erwägungen