A. Die Beschwerdeführerin wuchs in der Türkei auf und war von Dezember 1998 bis August 2000 ein erstes Mal verheiratet. Am 6. Mai 2002 heiratete sie einen mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz lebenden Landsmann, reiste am 2. August 2002 in die Schweiz ein und erhielt eine Jahresaufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Bereits am 31. Dezember 2002 verliess die Beschwerdeführerin die eheliche Wohnung und zog nach M. Mit Eheschutzurteil vom 11. März 2003 wurde die zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann geschlossene Trennungsvereinbarung genehmigt.