Demgegenüber bestehen auf Seiten der Beschwerdeführerin, abgesehen von ihrem Interesse, keine Ausweisung angedroht zu erhalten, da bei einer späteren Prüfung einer Entfernungs- und Fernhaltemassnahme ein allfälliges Fehlverhaltens nach einer Androhung der Ausweisung schwerer gewichtet wird, keine besonderen privaten Interessen, welche gegen eine Androhung der Ausweisung sprechen würden. Unter diesen Umständen kann die angedrohte Ausweisung auch nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden.