2004 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 369 bb) Da die Androhung der Ausweisung - wie bereits oben unter Ziff. 2 c erwähnt - einer Verwarnung gleichkommt (vgl. BGE 96 I 266, E. 7, S. 278 und Entscheid des Rekursgerichts vom 9. März 2001, BE.2000.00093, E. 3b, S. 7), gelten die vorstehenden Ausfüh- rungen zum öffentlichen Interesse an einer Verwarnung grundsätzlich auch für die Androhung einer Ausweisung. cc) Die Beschwerdeführerin wurde wegen unerlaubten Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und uner- laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, verurteilt. Bereits aufgrund der ausgefällten Gefängnisstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten ergibt sich, dass kein Bagatelldelikt vorliegt. Entsprechend besteht ein sehr grosses öffent- liches Interesse, der Beschwerdeführerin die Ausweisung anzudrohen und ihr mitzuteilen, wie sie sich künftig zu verhalten hat sowie ihr die gegebenenfalls eintretenden Rechtsfolgen aufzuzeigen. Dies umso mehr, als sie offenbar auch in anderen Bereichen Mühe bekun- det, sich an die Rechtsordnung zu halten und während des laufenden fremdenpolizeilichen Verfahrens wegen massiver Geschwindig- keitsüberschreitung verurteilt werden musste. Demgegenüber beste- hen auf Seiten der Beschwerdeführerin, abgesehen von ihrem Inter- esse, keine Ausweisung angedroht zu erhalten, da bei einer späteren Prüfung einer Entfernungs- und Fernhaltemassnahme ein allfälliges Fehlverhaltens nach einer Androhung der Ausweisung schwerer ge- wichtet wird, keine besonderen privaten Interessen, welche gegen eine Androhung der Ausweisung sprechen würden. Unter diesen Umständen kann die angedrohte Ausweisung auch nicht als unver- hältnismässig bezeichnet werden. 108 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Trennung Präzisierung der Rechtsprechung des Rekursgerichts betreffend Vorlie- gen eines Härtefalls nach Misshandlung durch den Ehegatten (Erw. II/4a-e). 370 Rekursgericht im Ausländerrecht 2004 Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 15. Oktober 2004 in Sachen S.C. gegen einen Entscheid des Migrationsamts (BE.2004.00014). Sachverhalt A. Die Beschwerdeführerin wuchs in der Türkei auf und war von Dezember 1998 bis August 2000 ein erstes Mal verheiratet. Am 6. Mai 2002 heiratete sie einen mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz lebenden Landsmann, reiste am 2. August 2002 in die Schweiz ein und erhielt eine Jahresaufenthaltsbewilligung zum Ver- bleib bei ihrem Ehemann. Bereits am 31. Dezember 2002 verliess die Beschwerdeführerin die eheliche Wohnung und zog nach M. Mit Eheschutzurteil vom 11. März 2003 wurde die zwischen der Be- schwerdeführerin und ihrem Ehemann geschlossene Trennungsver- einbarung genehmigt. Am 2. Februar 2004 verfügte das Migrationsamt, Sektion Ver- längerungen und Massnahmen, die Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung der Beschwerdeführerin sowie deren Wegweisung. B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2004 Einsprache, welche am 24. März 2004 von der Vorinstanz abgewiesen wurde. C. Mit Eingabe vom 26. April 2004 reichte die Beschwerdefüh- rerin gegen den Einspracheentscheid beim Rekursgericht Be- schwerde ein. Aus den Erwägungen II. 4. a) Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, ihr Ehemann habe sie wiederholt geschlagen. b) Das Rekursgericht hatte sich bereits mehrmals mit der Frage zu befassen, unter welchen Umständen die Aufenthaltsbewilligung eines ausländischen Ehegatten, der seine Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Heirat mit einem hier anwesenheitsberechtigten 2004 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 371 ausländischen Staatsangehörigen erhalten hatte, nach Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens zu verlängern sei. In einigen Fällen ging es dabei auch um die Problematik der Ausübung von Gewalt gegen- über dem nachgezogenen Ehegatten. Das Rekursgericht hatte bislang die Auffassung vertreten, die Fortführung einer Ehe sei für einen Ehegatten grundsätzlich unzumutbar, wenn er vom anderen Ehegat- ten geschlagen würde. Daran ist festzuhalten. c) Allein die Tatsache, dass in den bislang zu beurteilenden Fällen die Aufenthaltsbewilligung jeweils zu verlängern war, wenn der betroffene Ehegatte misshandelt wurde, bedeutet jedoch nicht, dass die Aufenthaltsbewilligung aller misshandelter nachgezogener Ehegatten verlängert werden muss. Diesem Punkt ist zwar gemäss Ziffer 654 der ANAG-Weisungen im Rahmen der Gesamtbetrach- tung besonders Rechnung zu tragen, doch sind für die Beurteilung, ob dem nachgezogenen Ehegatten inskünftig eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung zuzusprechen ist, andere Umstände ebenso beachtlich. Entscheidend ist insbesondere, ob es für den betroffenen Ehegatten effektiv eine besondere Härte bedeutet, wenn er die Schweiz wieder verlassen muss und ob nicht ein überwiegendes öf- fentliches Interesse gegen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung spricht. d) Im vorliegenden Fall ist unklar, ob die Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann effektiv misshandelt wurde. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann diese Frage jedoch offen gelassen werden, da die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin selbst dann nicht zu verlängern wäre, wenn man von ihrer Sachverhaltsdarstel- lung ausgehen würde. e) Die Beschwerdeführerin hat sich nach nur fünf Monaten Ehedauer von ihrem Ehemann getrennt. Insgesamt lebt sie im heuti- gen Zeitpunkt erst seit rund zwei Jahren in der Schweiz, ist hier we- der beruflich, sozial noch familiär integriert und musste seit längerer Zeit vollumfänglich durch die öffentliche Hand unterstützt werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Heirat sämtliche Beziehungen zu ihrem Heimatland abgebro- chen und sich in besonderem Masse auf ein künftiges Leben in der Schweiz eingerichtet hätte. Ihre gesamten familiären Beziehungen 372 Rekursgericht im Ausländerrecht 2004 hat sie im Heimatland, wo sie auch - mit Ausnahme der letzten bei- den Jahre - ihr gesamtes Leben verbrachte. Bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz lebte sie als geschiedene Frau in der Türkei. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass es für die Beschwerdeführerin unzumutbar wäre, in ihr Heimatland zurück- zukehren. Daran ändert - wie bereits ausgeführt - auch nichts, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, sie würde in ihrem Heimatland bezüglich Wiederverheiratung durch ihre Eltern unter Druck gesetzt. Der Beschwerdeführerin steht es frei, sich an einem anderen Ort nie- derzulassen. Dies umso mehr, als es ihr auch möglich war, in die Schweiz zu übersiedeln. Unerheblich ist damit, ob der Beschwerde- führerin zugemutet werden könnte, das eheliche Zusammenleben fortzusetzen. Selbst wenn die Fortführung unzumutbar wäre, änderte dies nichts an der Feststellung, dass die Rückübersiedlung in ihr Heimatland nicht zu einem Härtefall führen wird. ... 109 Wiederaufnahme des Verfahrens. - Keine Wiederaufnahme des Verfahrens bei Vorliegen von echten Noven (Erw. I/3a). - Auf ein Wiederaufnahmebegehren aufgrund unechter Noven ist nur dann einzutreten, wenn diese durch die Betroffenen aus entschuld- baren Gründen nicht bereits im früheren Verfahren vorgebracht wurden. In casu liegen keine entschuldbaren Gründe vor (Erw. I/3b/cc). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 7. Mai 2004 in Sachen R.D. und S.D.-V. betreffend Wiederaufnahmeverfahren (BE.2003.00065). Sachverhalt A. Der Gesuchsteller 1 hielt sich in den Jahren 1987 bis 1990 jeweils als Saisonnier in der Schweiz auf. Seit dem 30. November 1990 ist er im Besitz einer Jahresaufenthaltsbewilligung. Seit 1992