Entsprechend verlangte der Leiter der Sektion Bürgerrecht und Personenstand den Nachweis, dass die Zustimmung erfolgt war, nicht aber, dass Zustimmung mittels separatem Dokument nachgewiesen wird. Auch aus dem in der Stellungnahme zitierten BGE 120 II 87 kann nicht geschlossen werden, es müsse in jedem Fall eine Zustimmungserklärung der leiblichen Eltern vorliegen, damit ein Verstoss gegen den Ordre public ausgeschlossen werden könne. Bei genauer Betrachtung von BGE 120 II 87 sind die Ausführungen des Bundesgerichts so zu verstehen, dass der schweizerische Ordre public die Anerkennung 364 Rekursgericht im Ausländerrecht 2004