Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption erforderlich ist, oder auf eine Zustimmung verzichtet werden kann und in ähnlichen Fällen auch in der Schweiz von einer Zustimmung abgesehen wird (vgl. Art. 265c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907), muss dies für den Nachweis, dass kein Verstoss gegen den Schweizerischen Ordre public vorliegt, genügen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann aus der Stellungnahme des Leiters der Sektion Bürgerrecht und Personenstand nichts anderes abgeleitet werden.