Im Bereich der Adoption bedeutet dies insbesondere, dass der Betroffene entweder nachweisen muss, dass die Adoption nicht ohne die Zustimmung der leiblichen Eltern erfolgte, oder dass bei fehlender Zustimmung trotzdem kein Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public vorliegt, weil das ausländische Adoptionsrecht, gleich wie das schweizerische Adoptionsrecht, Ausnahmen kennt, bei denen von einer Zustimmung abgesehen werden kann. Liegen keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor, ist davon auszugehen, dass eine ausländische Adoption unter Beachtung der entsprechenden Adoptionsbestimmungen vollzogen wurde. Weist ein Betroffener nach, dass gemäss ausländischem Adoptionsrecht eine