halb die Zustimmung nicht erfolgt sei, beigebracht werde. Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden. Richtig ist, dass die Behörde im Zweifelsfall den Nachweis verlangen kann, dass kein Verstoss gegen den Ordre public vorliegt. Im Bereich der Adoption bedeutet dies insbesondere, dass der Betroffene entweder nachweisen muss, dass die Adoption nicht ohne die Zustimmung der leiblichen Eltern erfolgte, oder dass bei fehlender Zustimmung trotzdem kein Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public vorliegt, weil das ausländische Adoptionsrecht, gleich wie das schweizerische Adoptionsrecht, Ausnahmen kennt, bei denen von einer Zustimmung abgesehen werden kann.