Die Behörde, welche über die Adoption befinde, müsse sich deshalb vergewissern, dass die Zustimmung der leiblichen Eltern vorlag. Der hier zu beurteilende Adoptionsentscheid spreche sich über diesen Punkt nicht aus. Darüber dürfe nicht einfach hinweggesehen werden. Das Bundesgericht habe allerdings festgehalten, dass die Zustimmung nicht notwendigerweise direkt aus dem Adoptionsentscheid hervorgehen müsse. Es genüge, wenn aus anderen amtlichen Dokumenten ersichtlich sei, dass die leiblichen Eltern der Adoption zugestimmt haben. Wenn der Nachweis, dass die leiblichen Eltern der Adoption zugestimmt haben, erbracht werde, sei die Adoption als Volladoption zu anerkennen.