Auf Anfrage der Vorinstanz hin teilte der Leiter der Sektion Bürgerrecht und Personenstand des Departements des Innern des Kantons Aargau am 20. Dezember 2002 mit, es handle sich vorliegend um eine gemäss mazedonischem Recht zweifellos rechtswirksame Volladoption. Das Bundesgericht habe jedoch in BGE 120 II 87, E. 3 festgehalten, der schweizerische Ordre public stehe einer Anerkennung einer ausländischen Adoption entgegen, wenn diese ohne Zustimmung der leiblichen Eltern des Kindes ausgesprochen worden sei. Die Behörde, welche über die Adoption befinde, müsse sich deshalb vergewissern, dass die Zustimmung der leiblichen Eltern vorlag.