aa) Einer im Ausland ausgesprochenen Adoption ist die Anerkennung zu verweigern, wenn sie mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre (Art. 27 Abs. 1 IPRG). bb) Auf Anfrage der Vorinstanz hin teilte der Leiter der Sektion Bürgerrecht und Personenstand des Departements des Innern des Kantons Aargau am 20. Dezember 2002 mit, es handle sich vorliegend um eine gemäss mazedonischem Recht zweifellos rechtswirksame Volladoption.