Der Adoptionsurkunde kann zudem entnommen werden, dass die Adoption rechtskräftig ist, womit auch die Voraussetzung von Art. 25 lit. b IPRG erfüllt ist. f) Fraglich bleibt damit einzig, ob ein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegt (Art. 25 lit. c IPRG). 362 Rekursgericht im Ausländerrecht 2004