Dementsprechend wird im Hinblick auf die Anerkennung der Adoption in der Schweiz auch kein förmliches Anerkennungsverfahren durchgeführt. Unter diesen Umständen obliegt es im fremdenpolizeilichen Verfahren derjenigen Behörde, die über die Bewilligung des Familiennachzuges eines adoptierten Kindes entscheidet, vorfrageweise über die Anerkennung des ausländischen Adoptionsentscheides zu befinden, ohne dass eine andere Behörde zur Frage der Anerkennung Stellung nehmen müsste. Nachdem das Rekursgericht kantonal letztinstanzlich über die Bewilligung des Familiennachzuges entscheidet, ist es gestützt auf Art.