Behörde gemäss Art. 29 Abs. 3 IPRG selber über die Anerkennung entscheiden. c) Ausländische Adoptionsentscheide mit ausländischen Adoptiveltern und ausländischen Adoptivkindern werden nicht in schweizerische Register eingetragen (vgl. Art. 27 ff. der Zivilstandsverordnung [ZStV] vom 1. Juni 1953). Dementsprechend wird im Hinblick auf die Anerkennung der Adoption in der Schweiz auch kein förmliches Anerkennungsverfahren durchgeführt.