29 Abs. 1 lit. a und b IPRG unter anderem eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung und eine Bestätigung vorzulegen, dass gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann, oder dass sie endgültig ist. Wird die Anerkennung einer Entscheidung vorfrageweise geltend gemacht, kann die angerufene 2004 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 361