Gemäss Art. 25 IPRG wird eine ausländische Entscheidung in der Schweiz anerkannt, wenn die Zuständigkeit der entscheidenden Behörde im Sinne von Art. 26 IPRG begründet war, kein ordentliches Rechtsmittel geltend gemacht werden kann oder der Entscheid endgültig ist und zudem kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegt (insbesondere Verstoss gegen den Ordre public). Das Begehren auf Anerkennung ist an die zuständige Behörde des Kantons zu richten, in dem die ausländische Entscheidung geltend gemacht wird. Dabei ist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit.