eine vollständige Adoption handle. Trotz Aufforderung habe der Beschwerdeführer die erforderlichen Dokumente nicht nachgereicht. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2001 Einsprache, welche von der Vorinstanz am 17. März 2004 abgewiesen wurde. C. Mit Eingabe vom 6. April 2004 erhob der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid Beschwerde. Aus den Erwägungen