Am 27. Juni 2001 beantragte der Beschwerdeführer den Familiennachzug für seinen Adoptivsohn. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2001 trat die Fremdenpolizei, Sektion Aufenthalt, auf das Familiennachzugsgesuch mit der Begründung nicht ein, dem Adoptionsentscheid könne nicht entnommen werden, ob es sich um 360 Rekursgericht im Ausländerrecht 2004