113 Teuerungszulage. Übergangsrecht - Die per 1. Januar 2001 gewährte "generelle Teuerungszulage" von 1.45% verpflichtete den Regierungsrat nicht, den Lohnstufenplan gemäss Anhang I Lohndekret entsprechend anzupassen (Erw. II/2). - Das Vorgehen des Regierungsrates, den sog. "Besitzständern", welche über den 31. März 2001 hinaus beim Kanton tätig waren keine Teuerungszulage bzw. keine generelle Lohnerhöhung auszuzahlen, lässt sich namentlich nach Massgabe des Rechtsgleichheitsgebotes nicht beanstanden (Erw. II/3).