a LD ergibt sich, dass sich die Bestimmung von § 5 LD auf den Positionsanteil (= Minimallohn der jeweiligen Lohnstufe) bezieht. Daraus lässt sich schliessen, dass nach Massgabe von § 5 Abs. 4 LD einzig in Bezug auf den Positionsanteil ein Marktvergleich vorzunehmen ist; ein Vergleich allein der Minimallöhne erscheint insofern naheliegend. Dieselbe Beurteilung ergibt sich auch aus dem folgenden Grund: Gemäss § 6 Abs. 4 LD beträgt die Bandbreite für den Leistungsanteil 40 % des Positionsanteils. Mit anderen Worten lässt sich aus der Höhe des Positionsanteils unmittelbar die Höhe des Maximallohnes ableiten.