Dies kann unter Umständen ein Indiz dafür sein, dass auch die umstrittene Stelle selber eine Marktkorrektur erfahren müsste. Der Grundsatz, wonach keinerlei "interner" Marktvergleich vorzunehmen ist, schliesst selbstverständlich die Überprüfung nicht aus, ob bei der Bewertung von zwei verschiedenen kantonalen Stel- 398 Personalrekursgericht 2004