sich, dass der Grosse Rat mit seinem Entscheid über Anhang I zum Lohndekret auch indirekt über das Gewichtungsmodell befunden hat. Damit kommt dem Gewichtungsmodell Dekretscharakter zu. Gemäss den Darlegungen unter Erw. 3/b hievor darf es folglich nur mit erheblicher Zurückhaltung überprüft werden. c) In Bezug auf die Anwendung von ABAKABA, d.h. die Bewertung der einzelnen Arbeitsplätze anhand der durch ABAKABA vorgegebenen Kriterien, ist grundsätzlich von einer vollen Überprüfbarkeit durch das Personalrekursgericht auszugehen. Das Personalrekursgericht hat aufgrund seiner umfassenden Kognition (vgl. Erw. 3/a hievor)