Diese Differenzierungen erfolgten derart punktuell, dass das System dadurch keine massgeblichen Änderungen erfuhr. Hinzu kommt, dass einer der Mitbegründer des Systems in der Bewertungskommission vertreten war und damit gewährleistete, dass das System trotz der Modifikationen den arbeitswissenschaftlichen Anforderungen weiterhin genügte. In Anbetracht dessen, dass das System ABAKABA einerseits durch das Gericht nur mit erheblicher Zurückhaltung überprüft werden kann (vgl. Erw. 3/b/bb hievor) und es anderseits arbeitswissenschaftlich anerkannt ist, besteht vorliegend kein Anlass dafür, ABA- KABA grundsätzlich in Frage zu stellen.