Dem Gesetzgeber kommt in Organisations- und Besoldungsfragen ein grosser Ermessens- bzw. Gestaltungsspielraum zu. Die zuständigen Behörden können innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots aus einer Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte diejenigen Tatbestandselemente auswählen, die sie für die Besoldung der Bediensteten als massgebend erachten (VPB 67.111, Erw. 3/b mit zahlreichen Hinweisen). Die gerichtliche Überprüfung entsprechender Erlasse erfolgt daher trotz umfassender Kognition lediglich mit einer entsprechenden Zurückhaltung (BGE 129 I 165 mit Hinweisen). Gemäss § 5 Abs. 4 LD erlässt der Grosse