Aus den Erwägungen I. 3. a) Das Personalrekursgericht überprüft im Beschwerdeverfahren die Feststellung des Sachverhalts sowie allfällige Rechtsverletzungen; zudem steht ihm die Überprüfung der Handhabung des Ermessens zu (AGVE 2001, S. 530 ff.). b) aa) Dem Gesetzgeber kommt in Organisations- und Besoldungsfragen ein grosser Ermessens- bzw. Gestaltungsspielraum zu.