II/2). - Die massgebende Arbeitszeit für Assistenzärztinnen und –ärzte war in einem separaten Regierungsratsbeschluss sowie der ausführenden Dienstordnung der zuständigen Klinik enthalten. Es bestand keine Grundlage für einen Anspruch auf Überstundenentschädigung (Erw. II/3, 4). - Ein Pensum von 65 Wochenstunden lässt sich nach Massgabe der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen über den Gesundheitsschutz nicht beanstanden (Erw. II/5). - Keine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit im Vergleich zu den Staatsangestellten mit einer täglichen Sollarbeitszeit von 8,4 h (Erw. II/6).