111 Überstundenentschädigung. Assistenzarzt. - Das Begehren auf Auszahlung geleisteter Überstunden stellt eine ausschliesslich konkrete vermögensrechtliche Forderung dar. Diese ist vom Personalrekursgericht im Klageverfahren zu beurteilen (Erw. I/2). - Das Arbeitsgesetz ist in concreto nur in Bezug auf den Gesundheitsschutz anwendbar. Es besteht kein Raum, privatrechtliche Bestimmungen analog anzuwenden (Erw. II/1). - Regelung der Überstunden nach früherem kantonalen Recht (Erw. II/2).